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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Schreiner Group GmbH & Co. KG

I. Schriftform

Bestellungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Auch Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

II. Bestellung

1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.

2. Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

III. Preisstellung, Gefahrenübergang

1. Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer einschließlich Verpackung frei Laderampe der von uns benannten Empfangsstelle.

2. Die Transportgefahr bis zur von uns benannten Empfangsstelle trägt der Lieferant.

IV. Sicherung von Materialbeistellungen

1. Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum und ist getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Es darf nur für unsere Aufträge verwendet werden. Bei Wertminderung und Verlust ist Ersatz zu leisten.

2. Verarbeitung oder Umbildung dieses Materials erfolgt für uns als Hersteller gem. § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Der Lieferant wird den verarbeiteten Gegenstand mit verkehrsüblicher Sorgfalt kostenlos für uns verwahren.

3. Wird das Material mit anderen Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen zu im Verhältnis des Verkehrswertes unseres Materials zur Zeit der Verarbeitung, zuzüglich des Verarbeitungswerte zum Wert der neuen Sache. Auch die neue Sache wird der Lieferant mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahren.

V. Mängelanzeige

Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

VI. Liefertermine und -fristen

Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für die Verladung und den Versand rechtzeitig bereitzustellen.

VII. Lieferverzug, vorzeitige Lieferung

1. Erkennt der Lieferant, dass er den vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin nicht einhalten kann, hat er uns dies unter Angabe von Gründen unverzüglich mitzuteilen.

2. Der Lieferant ist dem Besteller zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Dies gilt nicht für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung.

3. Bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt sich der Schadensersatz auf Frachtmehrkosten, Nachrüstkosten und nach fruchtloser Nachfristsetzung oder bei Wegfall des Interesses an der Lieferung auf die Mehraufwendung für Deckungskäufe.

4. Vorzeitige Lieferungen sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

VIII. Qualität und Dokumentation

1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.

3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit „D“ gekennzeichneten Kraftfahrzeugteilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Als Anleitung wird auf die VDA-Schrift „Nachweisführung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“, Frankfurt am Main 1998, hingewiesen.

IX. Gewährleistung

1. Der Lieferant leistet Gewähr für die Dauer von 24 Monaten ab Datum des Lieferscheins oder ab Datum der Abnahme für Mangelfreiheit der von ihm gelieferten Gegenstände sowie für die Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Sicherheitsvorschriften.

X. Mängelhaftung

1. Bei Lieferung mangelhafter Ware kann der Besteller, wenn die jeweiligen gesetzlichen und die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen vorliegen und soweit nicht ein anderes vereinbart ist, Folgendes verlangen:

a) Vor Beginn der Fertigung hat der Besteller zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nach-(Ersatz-) Lieferung zu geben, es sei denn, dass dies dem Besteller unzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann der Besteller insoweit ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken.

In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so ist der Besteller nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.

b) Wird der Fehler trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Abschnitt V. (Mängelanzeige) erst nach Beginn der Fertigung festgestellt, so kann der Besteller

  • nach § 439 Absatz 1, 3 und 4 BGB Nacherfüllung und Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten (ohne Abschleppkosten) sowie Aus- und Einbaukosten (Arbeitskosten; Materialkosten soweit vereinbart) verlangen oder
  • den Kaufpreis mindern.

c) Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletztung (z.B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs- oder Untersuchungspflicht) kann der Besteller Ersatz des daraus resultierenden Mangelfolgeschadens sowie des vom Besteller seinem Kunden gemäß Gesetz erstatteten Mangelfolgeschadens nach Maßgabe von Abschnitt XI. verlangen. Mangelfolgeschaden ist der Schaden, den der Besteller durch die Lieferung mangelhafter Ware an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erlitten hat.

Weitergehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung mangelhafter Ware aus § 437 BGB oder unmittelbar aus den dort genannten Vorschriften hat der Besteller nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist.

2. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

3. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.

4. Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem Abschnitt X. unberührt. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.

XI. Haftung

Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Besteller unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht.

1. Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn den Lieferanten ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft.

2. Wird der Besteller aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen Besteller und Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.

3. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. Dabei wird der Besteller bemüht sein, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang auch zu Gunsten des Lieferanten zu vereinbaren.

4. Ansprüche des Bestellers sind so weit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung.

5. Für Maßnahmen des Bestellers zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist.

6. Der Besteller wird den Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.

7. Die in Abschnitt VII. Ziffer 2 aufgestellten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, soweit keine oder keine ausreichende Versicherung des Lieferanten besteht.

XII. Zahlung

Zahlung leisten wir – Eingang der Lieferung oder Abnahme der Leistung vorausgesetzt – innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, jeweils nach Eingang der ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung.

XIII. Schutzrechte

1. Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Liefergegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind und dass durch ihre Weiterlieferung, gleichgültig in welchem Bearbeitungszustand, sowie durch ihre Benutzung Patente, Lizenzen und andere Schutzrechte nicht verletzt werden.

2. Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.

XIV. Geheimhaltung

1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm bei der Durchführung des Vertrages bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

2. Unterlagen und andere Gegenstände des Bestellers, die ihm für die Ausführung des Auftrages überlassen werden, dürfen für andere Zwecke nicht verwendet und Dritten nicht überlassen werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für Lieferung und Leistung ist die jeweils in der Bestellung benannte Empfangsstelle.

2. Gerichtsstand ist München. Wir können den Lieferanten jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

3. Ergänzend gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.